Beurlaubung
vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen
(§ 43 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 SchulG)
Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die
Schulleiterin oder der Schulleiter eine
Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann,
sofern wichtige schulische
Gründe dem nicht entgegenstehen,
sind insbesondere:
3.1 Persönliche Anlässe
(z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten
in anderen
Religionsgemeinschaften;
Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere
Erkrankung und
Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung
richtet sich nach
den Gegebenheiten des
Einzelfalles.
3.2 Persönliche Gründe bei Schwangerschaft und
Betreuung des Kindes, unter
den Voraussetzungen
des § 40 Absatz 1 Nummer 5 und 6 SchulG. Für
schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gilt § 40 Absatz 1 Nummern
5 und 6
SchulG unmittelbar.
3.3 Teilnahme an Veranstaltungen,
die für die Schülerin oder den Schüler
eine besondere Bedeutung haben, wie
- religiöse Veranstaltungen,
- Fortbildungsveranstaltungen (z.B.
Seminare
zur Vorbereitung auf den Übertritt
in
das Arbeitsleben),
- Veranstaltungen zum
Zwecke der politischen Arbeitnehmerweiterbildung,
wenn die Voraussetzungen
des § 12a Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
vorliegen,
- politische Veranstaltungen (z.B. Bildungsarbeit der Parteien, der
Gewerkschaften oder ihnen
nahestehender Organisationen),
-
kulturelle Veranstaltungen (z.B. aktive
Teilnahme
an künstlerischen und
wissenschaftlichen Wettbewerben, Mitwirkung an Aufführungen eines Chores,
Orchesters oder
Theaters),
- Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme
an sportlichen Wettkämpfen,
Trainingslagern, Sportfesten),
- internationale Veranstaltungen,
die der Begegnung
Jugendlicher dienen,
- für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen
aus Anlass
nationaler
Feiertage.
Die Dauer der Beurlaubung soll
je Schuljahr insgesamt eine
Woche nicht
überschreiten.
3.7 Religiöse Feiertage
Das Gebot der Feiertagsheiligung
als verbindliche Glaubensüberzeugung einer
bestimmten Religionsgemeinschaft und die Zugehörigkeit der Schülerin oder
des Schülers zu dieser
Religionsgemeinschaft müssen sich feststellen lassen.
Eine
Beurlaubung ist insbesondere an den im
Serviceteil „Termine“ der BASS
genannten religiösen Feiertagen möglich. Soweit religiöse Feste
mehrere Tage
umfassen,
kann eine Beurlaubung für einen Tag
ausgesprochen werden.
Hierüber entscheidet die Schulleitung
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Glaubensausrichtung.
5 Allgemeine Regelungen/Verfahren
5.1 Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von
den Eltern so frühzeitig
schriftlich über die Klassenlehrerin
oder den Klassenlehrer
an die Schulleitung
zu stellen, dass eine
rechtzeitige Entscheidung möglich ist.