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Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen
(§ 43 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 SchulG)

Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die Schulleiterin oder der Schulleiter eine
Schülerin
oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische
Gründe
dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:

3.1 Persönliche Anlässe

(z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen
Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und
Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach
den Gegebenheiten des Einzelfalles.

3.2 Persönliche Gründe bei Schwangerschaft und Betreuung des Kindes, unter
den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 5 und 6 SchulG. Für
schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gilt § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6
SchulG unmittelbar.

3.3 Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler
eine besondere Bedeutung haben, wie

- religiöse Veranstaltungen,

- Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Seminare zur Vorbereitung auf den Übertritt
in das Arbeitsleben),

- Veranstaltungen zum Zwecke der politischen Arbeitnehmerweiterbildung,
wenn die Voraussetzungen des § 12a Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
vorliegen,

- politische Veranstaltungen (z.B. Bildungsarbeit der Parteien, der
Gewerkschaften oder ihnen nahestehender Organisationen),
- kulturelle Veranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an künstlerischen und
wissenschaftlichen Wettbewerben, Mitwirkung an Aufführungen eines Chores,
Orchesters oder Theaters),

- Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
Trainingslagern, Sportfesten),

- internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen,
- für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass
nationaler Feiertage.

Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht
überschreiten.

3.7 Religiöse Feiertage

Das Gebot der Feiertagsheiligung als verbindliche Glaubensüberzeugung einer
bestimmten Religionsgemeinschaft und die Zugehörigkeit der Schülerin oder
des Schülers zu dieser Religionsgemeinschaft müssen sich feststellen lassen.
Eine Beurlaubung ist insbesondere an den im Serviceteil „Termine“ der BASS
genannten religiösen Feiertagen möglich. Soweit religiöse Feste mehrere Tage
umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag ausgesprochen werden.
Hierüber
entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Glaubensausrichtung.

5 Allgemeine Regelungen/Verfahren

5.1 Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von den Eltern so frühzeitig
schriftlich über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung
zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.

 

 

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